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2002-03-04


Online-Literatur zu Archäologie und Internet

2002-03-04


Für Teilnehmer an der Übung Klassische Archäologie und Internet, SS 2002

2002-03-14


Zur Geschichte des Internet

2002-04-02


Tipps zur Suche in Yahoo und Google

2002-04-02


Kleines Glossar zum Internet

2002-04-08


Wie verläuft eine Internet-Verbindung?

2002-04-08


Internet-Slang: Eine kleine Auswahl

2002-04-08


Klassische Archäologie in den allgemeinen Suchmaschinen und Verzeichnissen: Eine Evaluation.

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Sicherheit im Netz: Einige Hinweise (für Windows user)

2002-04-22


Rechtliche Fragen: Bilder, Texte, Datenbanken
2002-04-22


Eine Auswahl häufiger Dateiendungen

2002-04-22


Vergleich spezieller archäologischer Linkverzeichnisse

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Archaischer Kuros: Ein Neufund im Kerameikos

2002-05-14


Vergleich spezieller archäologischer Linkverzeichnisse (2)

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Wissenschaftliche Suche im Internet: Ergebnisse

2002-06-18


Klassische Archäologie und Internet: Ein Evaluationsbericht

2003-10-13


Latest news zu ArchaeoLinks

2007-12-08

Rechtliche Fragen: Bilder, Texte, Datenbanken

von Lorenz E. Baumer

Je beliebter das Internet als Mittel der Kommunikation und Unterhaltung wird, umso mehr rückt es auch in den Focus der Juristen. Oft sind etablierte User des Internets schockiert, mit welchen Mitteln vereinzelte Rechtsanwender die Inhalte des Netzes in das starre Netz der nationalen Rechtsgebilde zwängen wollen. Vielfach wird dadurch die Freiheit, die das neue Medium auszeichnet, in Frage gestellt. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf diejenigen Bereiche, die für die Klassische Archäologie am ehesten von Interesse sein dürften. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um Rechtsgrundsätze nach deutschem Recht handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Länder übertragen werden können.

Für die nachstehenden Informationen wurden folgende Quellen als Grundlage benutzt: http://www.christian-stoll.de/
http://www.e-recht24.de/

GRUNDSÄTZLICHES

Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz
(siehe http://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/39.html)
Dass eine Homepage nicht dem Patent- oder Gebrauchsmusterrecht unterfällt bedeutet jedoch nicht, daß die eigene Homepage nun völlig schutzlos dasteht. Helfen kann hier das Urheberrecht, wonach der Urheber Schutz für seine Werke genießt. Dabei muß es sich bei der Seite um ein Werk im Sinne des § 1 Urhebergesetzes (UrhG) handeln.

Werk im Sinne des UrhG
Ein Werk liegt nach § 2 II UrhG immer dann vor, wenn es sich um eine persönlich-geistige Schöpfung handelt. Für Software bestimmt § 69a UrhG, daß diese dem Urheberrecht unterfällt. Geschützt sind dadurch z.B. e-mail Software, Browser, Suchmaschinen u.ä. oder um mit den Worten der Juristen zu sprechen: Jedes Computerprogramm, das statistisch einmalig ist.
Für Homepages fehlt eine ausdrückliche Regelung im Gesetz. Auch ist eine Homepage selbst kein Programm, so daß auf die Vorschrift des § 2 UrhG zurückgegriffen werden muß. Nach § 2 Abs. II UrhG kommt es dabei auf persönlich-geistige Schöpfung an, die das Durchschnittskönnen deutlich übersteigen muß (vgl. BGHZ 94, 279 ff).

KONKRETE INHALTE

1. Zitate
Auch ein schriftliches Werk unterliegt dem Urheberrecht. Erlaubt ist es aber, fremde Gedanken so in ein eigenes Werk aufzunehmen, daß klar ist, daß eben diese Gedanken "fremd" und nicht "eigene" sind. Das geschieht in der Regel durch den Hinweis auf die entsprechende Fundstelle. Dies reicht aber nicht aus. Nicht rechtmäßig ist nämlich die Übernahme fremden Gedankenguts ohne Einbindung in ein eigenes Werk, d.h. der schlichte Abdruck. Die fremde Werk muß vielmehr lediglich als Ergänzung eines eigenen - neuen - Werkes dienen, also in eine eigene Betrachtung eingebunden sein. Damit dürfte es nicht erlaubt sein, einfach verschiedene Zitate zusammenzustellen und einen Verweis einzubauen. Es muß zumindest ein neuer, eigener Gedankengang zu einem solchen Zitat hinführen.


2. Bilder
Bei Bildern im Internet überschneiden sich gleich mehrere Rechtsgebiete:
- Das Recht am eigenen Bild, §12 BGB
- Das Kunsturhebergesetz
- Das Urheberrechtsgesetz
- StGB (z.B. Beleidigung)
Es ist zunächst vom Grundsatz auszugehen: Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Außerdem ist es nicht erlaubt, ohne Nachfrage Bilder von Privatpersonen zu veröffentlichen. Dagegen ist es erlaubt, Bilder von Personen der Zeitgeschichte (also z.B. Sportler, Politiker usw.) und Bilder, auf denen die Person nur "Beiwerk" ist (also etwa den Kölner Dom vor dem verschiedene Personen stehen) zu veröffentlichen. Dabei darf aber nicht verkannt werden, daß das Urheberrecht hier bei dem jeweiligen Fotographen liegt, so daß eine Haftung nach dem UrhG nicht ausgeschlossen wird. Urheberrechte können auch verletzt sein, bei der Verbreitung von Zeichnungen, Comics und den beliebten "Animated gifs", also den belebten Bildern, die sich auf nahezu jeder besseren Homepage finden lassen.
Auch die Abbildung von Personen der Zeitgeschichte dürfte kaum problematisch sein, außer es handelt sich um ein Bildnis, daß sich so von anderen abhebt, daß sofort klar ist, von wem es erstellt wurde. Schlecht ist natürlich, wenn ein Urheber auf dem Bildnis verzeichnet ist. Dann sollte man eher von einer Veröffentlichung absehen. Dabei ist aber zu beachten, daß viele Websites ihren "Stempel" auf ein Bild setzen, bevor es veröffentlicht wird, ohne daß sie tatsächlich Urheber des Bildnisses sind, um bei Weiterverbreitung Interesse zu erwecken. Das ist natürlich kein Urhebervermerk.
Gif-Archive und Bilder-Sammlungen führen alleine durch die Dimensionen zu mehr Problemen. Es gibt zwar sogenannte Public-Domain-Sammlungen, aus denen jedes Bild verwendet werden darf, meist wird die Animation oder das Bild aber von irgendeiner Website stammen, die es zumeist selbst aus dem Internet hat. Es ist sehr schwierig hier ein Urheberrecht nachzuvollziehen, was letztlich auch eine Verfolgung unmöglich machen wird. Es bleibt aber bei dem Urheberrecht. Letztendlich schwebt der Webmaster also in der Gefahr, belangt zu werden, sei diese Gefahr auch noch so gering.
Man muß sich klar darüber sein, daß die Bildveröffentlichung im Allgemeinen rechtswidrig sein wird. Andererseits darf man nicht verkennen, daß gerichtliche Verfahren selten und eher die Inhalte der Bilder (Pornographie, aber auch z.B. Verunglimpfungen) Gegenstand entsprechender Verfahren sind. Man muß wohl zur Zeit kein umfangreiches Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen befürchten, wenn man ansonsten straffreie Bilder verwendet.
Es wird behauptet, alleine durch das Einstellen des Bildes ins Netz, verzichte der Urheber auf das Urheberrecht. Dies ist in der allgemeinen Form natürlich nicht richtig. Allerdings ist schon zu bedenken, daß anhand der leichten Erreichbarkeit (schlichtes Klicken und abspeichern genügt) eine Lockerung eintritt. Ein Urheber, der auf sein Recht gesteigerten Wert legt, wird sein Werk also nicht im Internet veröffentlichen und wenn doch, dann enorm geschützt. Weitere Diskussionen über dieses Thema sind noch zu führen.

- Speziell: Pics
1. Grundsatz für alle "Pics"
Der Grundsatz bleibt immer der gleiche : Alles ist geschützt - straf- und zivilrechtlich.
2. Ausnahmen vom Schutz
a. Kein Werk
Zunächst kann der Schutz entfallen (d.h. ein "Urheber" muss nicht um Genehmigung gefragt werden etc.), wenn es sich bei dem Pic nicht um ein "Werk" im Sinne des Urheberrechts handelt, s. §2 UrhG. Wenn eine Person irgendetwas herstellt, muss dieses "Etwas" eine gewisse "Schöpfungshöhe" erreichen, um als "Werk" anerkannt zu sein. Allerdings hört sich das enger an, als es ist - m.a.W.: auch der größte Stuss ist geschützt.
Jedenfalls wird nahezu alles, was auf Webseiten benutzt wird, ein Werk im Sinne des UrhG sein, sei es ein animated gif oder ein Comic-Bildchen. Selbst farbliche ausgefeilte Backgroundpics werden darunter fallen - wohl aber nicht kleine Bildchen für den Hintergrund ohne Verzierung und in gängiger Farbe - aber die kann man ja auch selbst herstellen.
b. Der Tod
Nach §64 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Deshalb kann jeder Webmaster seine Homepage mit Bildern von Rubens zukleistern - wenn es denn einen Sinn macht. Allerdings ist es so, dass man dafür oft wiederum fremde Fotografien verwendet, die entsprechend wiederum die Erlaubnis des Photographen benötigen. Also: Wer Mona Lisa auf der Homepage haben will, muss selbst nach Paris. Für Lichtbilder gilt allerdings wieder eine andere Frist (s.u.)
c. Die freie Benutzung
Hiermit ist der sehr schwammige §24 UrhG gemeint: Wer nämlich ein eigenes Werk erschafft (also irgendetwas mit einer gewissen Schöpfungshöhe) darf dies in "freier Nutzung eines anderen Werkes" tun. So weit, so gut. Damit ist wohl das gemeint, was im Bereich einiger Musikrichtungen als "Sampling" bekannt ist. Das Problem mit diesem Paragrafen ist, dass er im Normalfall sehr eng auszulegen ist. Zunächst muss wirklich ein selbständiges Werk vorliegen - dazu gehört nicht eine Zusammenfassung fremder Werke zu einem eigenen Pic (Collagen, avi-movies aus pics etc.). Sodann darf das fremde Werk nur entfernt erkennbar, also nur unwesentlicher Bestandteil des eigenen Werkes sein - was wohl nur sehr selten der Fall sein wird, denn ohne eine gewisse Wesentlichkeit könnte man ja gleich auf das fremde Werk verzichten. Möglich ist eine solche Ausnahme wohl aber bei Webgrafiken, die meist nicht so spezifisch sind, dass eine Abänderung in freier Benutzung nicht möglich wäre. Wer also eine gute Homepagegestaltung sieht, wird Teile davon in Abänderung für seine eigene Gestaltung benutzen können - aber eben auch nur so, daß damit eine eigene Idee und eigene Kreativität entfaltet wird.
d. Das Zitat
Das Zitat kennt man eigentlich eher aus dem Sprachwerk. §51 UrhG erlaubt nun eine solche Zitierung in gewissem Umfang - und das gilt zum Teil auch für Bilder (sog. Bildzitat). Zu unterscheiden sind aber zwei Formen:
DIe gute Nachricht für Archaäologen: Es gibt die Möglichkeit, ein komplettes Werk (=Ganzes Bild) in einem selbständigen wissenschaftlichen Werk zu zitieren, jedenfalls wenn es dort zum Verständnis benötigt wird. Nun werden die wenigsten Homepagebetreiber gleich ein wissenschaftliches Werk vorlegen wollen, um ein animated-gif oder ein Bild zu benutzen.
Daneben gibt es auch die Möglichkeit, in einem (selbständigen) Sprachwerk Stellen von fremden Werken zu benutzen. Das darf natürlich nicht so verstanden werden, dass man aus einem Bild einfach Teile des Hintergrund ausschneidet und den Rest dann "zitiert". Vielmehr geht es m.E. hinsichtlich des Umfangs der Nutzung rein nach dem Zweck der Zitierung (es heisst im §51 auch "in einem durch den Zweck gebotenen Umfang"). Demnach kann es durchaus einmal geboten sein, einen Großteil des Bildes zu zitieren - andererseits kann ein Zitat auch gänzlich verboten sein. Teilweise wird es sogar erlaubt, auch außerhalb des "wissenschaftlichen Werks" ganze Werke zu zitieren. Auch hier entscheidet einmal mehr der Einzelfall.
Zum Beispiel scheint folgendes möglich: Wer eine Seite über die Entwicklung des modernen Films betreibt, wird wohl Teile von Bildern aus diversen Filmen zum Zwecke des Vergleichs der Darstellungsweise bestimmter Situationen verwenden dürfen (z.B. wie ändert sich die Darstellung des "Helden" über die Jahre).
Trotzdem die Warnung: Das Zitierrecht ist dazu da, die Kommunikation über bestimmte Vorgänge zu ermöglichen. Daher muss angesichts der gesetzlichen Regelung wohl ein Mindestmaß an ernsthafter Beschäftigung mit dem Thema, auf das sich das Zitat bezieht, gegeben sein. Vorgeschobene Diskussionen reichen dafür sicher nicht.
Und das Wichtigste zum Schluss: Wer zitiert, muss deutlich machen, woher das Zitat stammt - d.h.: es muss deutlich die Quelle des Zitats angeben werden. Dazu ist eine genaue Quellenangabe (im Internet reicht dazu die Seite, von der das Bild stammt) möglichst direkt unter dem Bild nötig.
e. Unwesentliches Beiwerk
Stellt ein Werk nur ein unwesentliches Beiwerk des eigenen Werkes dar, so ist die Nutzung nicht genehmigungspflichtig (§57 UrhG). Beiwerk heißt allerdings, dass die Einbeziehung wirklich nur zufällig ist - ich denke dabei z.B. an die Plastik eines Künstlers, die zufällig bei der Fotografie der Schwiegermutter im Hintergrund steht. Wesentlich ist hier die Schwiegermutter, nicht die Plastik - diese erscheint somit "beiläufig".

- Speziell: Photographien
Für sogenannte Lichtbildwerke bleibt es bei den üblichen Regelungen des Urheberrechts - dabei handelt es sich also um Werke im üblichen Sinn. Der Begriff Lichtbildwerke entspricht wohl in etwa dem der Profifotografie. Wer professionell Photos macht bzw. sehr viel Zeit mit der Vorbereitung einer Photografie verbringt, tut mehr als der Tourist, der seine Schwiegermutter (mit oder ohne Plastik) "knippst". Diese Knippsen produziert nämlich sogenannte Lichtbilder, die einem geringeren Schutz unterstehen als die Lichtbildwerke - allerdings nur, was das Erlöschen des Urheberrechts angeht. Dazu muss der Urheber (m.a.W. der "Knippser") nämlich nicht sterben, sondern das Bild nur erscheinen - ab diesem Zeitpunkt besteht das Urheberrecht 50 Jahre. Versteckt der "Knippser" die Fotos der Schwiegermutter 50 Jahre lang in der Schublade, erlischt nach 50 Jahren trotzdem das Urheberrecht. Scannt nun der Enkel des "Knippsers" seine Uroma ein und veröffentlicht das Bild im Internet entsteht dadurch m.E. kein neues Urheberrecht des Enkels, da das Einscannen kein eigenständiges Werk ist. Daher gilt: Wer Lichtbilder aus den 40er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts findet, kann eine ganze Seite damit zukleistern (beachte aber das KunstUrhG, s.u.).

- Speziell: Das "Recht am eigenen Bild"
Wenn unser "Knippser" die Schwiegermutter auf Photo gebannt hat, ist er Urheber des Bildes im Sinne des UrhG. Das heißt aber noch nicht, dass er das Bild nunmehr im Internet frei verbreiten darf. Denn die Schwiegermutter hat nach §22 KunstUrhG ein Recht am eigenen Bild, was heisst, dass sie um Erlaubnis gefragt werden muss, wenn das Bild verbreitet werden soll. Wenn sie dann gestorben ist, muss der "Knippser" bis zu zehn Jahre nach dem Tod seine Ehefrau (als Abkömmling) sowie den Schwiegervater (so noch vorhanden) nach der Genehmigung fragen. Nach Ablauf der 10 Jahre kann er mit dem Bild tun und lassen, was er will.
Wer gegen diese Grundsätze verstösst macht sich strafbar, was aber nur auf Antrag verfolgt wird.
Da das Gesetz die Persönlichkeit des einzelnen schützt, scheint es mir möglich, das Verbot der Verbreitung durch den sog. "Schwarzen Balken" zu verhindern, dessen Nutzung aber so penibel vorgenommen werden muss, dass tatsächlich kein Außenstehender die Person erkennen kann. Aber Achtung: Bei den Vorschriften des UrhG bleibt es natürlich - daher muss der Nutzer des Balkens auch Urheber des Fotos sein!
Aber auch ohne Balken gibt es Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:
- Personen der Zeitgeschichte dürfen gezeigt werden. Wo dies beginnt, ist fraglich - aber jeder weiss wohl ungefähr, worum es geht.
- Personen als Beiwerk. Wer seine Schwiegermutter vor eine künstlerischen Plastik fotografiert muss sich zumindest nicht um den Mann zehn Meter hinter der Schwiegermutter kümmern.
Die anderen Ausnahmen sind eher unwichtig.

Mittlerweile wird an Verfahren gearbeitet, mit elektronischen Mitteln dem Bilderklau den Riegel vorzuschieben (so der Titel eines Forschungsberichtes auf http://www.ch-forschung.ch

3. Links
(1) Links auf andere Seiten anbringen:
Wer (externe) Hyperlinks anbringt, verweist auf das Werk eines anderen Webmasters. Die Inhalte des anderen Webmasters sind i.A. urheberrechtlich geschützt. Wer nun durch eine Verlinkung der Seite derart tätigt, daß diese im Frame seiner eigenen Seite - quasi als eigenes Werk erscheint (sog. Frame-Linking), verletzt dieses Urheberrecht.
Nach $1 UWG kann es strafbar bzw. wettbewerbswidrig sein, Frame-Linking zu betreiben. Dies gilt aber nur dann, wenn die fremde Seite im eigenen Frame nicht mehr als "fremd" erkennbar ist. Ist dort also gleich zu Beginn des html-Dokuments klargestellt, woher die Information stammt (copyright-Hinweis, Homepagelink) liegt ein Verstoß gegen das UrhG nicht vor. Die Problematik um einen Verstoß solcher Links gegen das UWG ist noch nicht vollständig geklärt.
Es ist daher sinnvoll, den Link so anzulegen, dass sich die Seite in einem neuen Fenster öffnet.
(2) Links auf die eigene Seite:
In der Rechtsprechung gibt es darüber einen heftigen Streit, wieweit Firmen Links auf die Webseite eines Konkurrenten anbringen dürfen, insbesondre wenn es sich um Links auf untergeordnete Seiten handelt. Jenseits des UWG ist aber nicht ersichtlich, was gegen freie Linkmöglichkeiten sprechen sollte. Wer eine Homepage erstellt und diese in's Netz stellt, akzeptiert das ungeschriebene Gesetz, dass andere auf die Seite verweisen dürfen. Wer Links partout vermeiden will, muß folglich eine automatische Zugangsbeschränkung einbauen, was durch Scripts, Passworte usw. möglich ist.


4. Datenbanken
Um Schutz als Sammelwerke oder Datenbankwerke zu genießen, müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, 2 UrhG erfüllt sein: Sammelwerke nach § 4 Abs. 1 UrhG liegen vor, wenn es sich um Sammlungen von Werken oder Daten handeln, deren Auswahl und Anordnung Elemente einer persönlichen geistigen Schöpfung sind.
Datenbankwerke im Sinne von § 4 Abs.2 UrhG sind Sammelwerke, die sich durch systematische oder methodische Anordnung auszeichnen und die durch elektronische Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch daß Auswahl und Anordnung sich nicht in der bloßen alphabetischen oder numerischen Ordnung von Daten erschöpft, sondern Ausdruck eigener geistiger Schöpfung sein muß.
Sollte ihre Homepage nicht dem Begriff des Werkes des § 4 UrhG unterfallen, können die §§ 87a ff UrhG helfen: Schutzfähig sind danach Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, wobei eine bloße systematische oder methodische Anordnung ausreichend ist. Diese Voraussetzungen werden viele sites noch erfüllen.
Zusätzlich müssen Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten jedoch wesentliche Investitionen erforderlich gemacht haben. Grundgedanke hierbei ist der Schutz für Investitionen, die wohl nicht getätigt worden wären, wenn das Ergebnis der Arbeit dann von jedem anderen verwertet werden kann.
Das Recht des Herstellers einer Datenbank an dieser erlischt gemäß § 87 d UrhG 15 Jahre nach Herstellung oder 15 Jahre nach der Veröffentlichung. Hersteller einer Datenbank ist nach § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investitionen trägt. Dies ist entweder der Ersteller der eigenen Seite, bei Einschaltung Dritter regelmäßig der (zahlende) Auftraggeber.
Lassen Sie sich also von einem Unternehmen Ihre homepage erstellen, gelten Sie als Hersteller i.S.d. § 87a UrhG und haben die entsprechenden Rechte an der Seite.
Bloße Ideen und Konzeptionen einer Seite genießen hingegen keinen urheberrechtlichen Schutz(vgl. OLG München, ZUM 1986, 292 ff).

2002-04-22

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