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Presseschau: Ab 1. Juni 2005: Strengere Regeln für Handel mit Kulturgütern
Beim Handel mit Kulturgütern gelten künftig strengere Vorschriften. Der Bundesrat hat die Verordnung zum Kulturgütertransfergesetz verabschiedet. Gesetz und Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2005 in Kraft.
Das Kulturgütertransfergesetz regelt die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr sowie seine Rückführung aus der Schweiz. Der Bund will damit Diebstahl, Plünderung und illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut verhindern.
Die Verordnung regelt insbesondere die Sorgfaltspflichten, welche die Kunsthändler und Auktionshäuser einzuhalten haben. Dazu gehört die Pflicht zur Identifizierung der Kunden. Dies soll anonyme Geschäfte mit Kulturgütern verhindern.
Kunsthändler und Auktionshäuser sind zudem verpflichtet, über ihre Geschäfte mit Kulturgütern Buch zu führen und detaillierte Angaben zu den einzelnen Kulturgütern festzuhalten.
Die Verordnung ist nach der Vernehmlassung abgeschwächt worden. Sie sei nun liberal und baue auf die Selbstverantwortung der Branche, schreibt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).
Der Bundesrat kam damit der SVP, den Wirtschaftsverbänden und den Organisationen des Kunsthandels entgegen, die in der Vernehmlassung Kritik geübt hatten. Sie befürchteten Behinderungen für den legalen Handel. Einzig die SP hatte schärfere Regeln gewünscht.
Anders als im Entwurf vorgesehen, gilt die Sorgfaltspflicht nur für Kunsthändler, nicht aber für Sammler. Zudem fallen nur Kulturgüter im Wert von über 5000 Franken unter die Bestimmungen, sofern es sich nicht um ethnologische oder archäologische Güter handelt. Diese geniessen einen besonderen Schutz.
Es habe sich gezeigt, dass die geplanten Bestimmungen zu wenig praktikabel seien, sagte Andrea Raschlèr vom Bundesamt für Kultur auf Anfrage. Deshalb seien Anpassungen vorgenommen worden. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten wird durch eine Fachstelle im Bundesamt für Kultur kontrolliert.
Die Schweiz erfüllt mit dem Kulturgütertransfergesetz ihre Verpflichtungen aus einer UNESCO-Konvention von 1970. Wegen der zahlreichen Museen und ihrer Sammlerdichte gehört sie zu den wichtigsten Kunsthandelsplätzen der Welt und steht unter dem Verdacht illegalen Handels.
Als Kulturgut gilt laut Gesetz ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut.
Quelle: espace.ch
2005-04-14, Lorenz E. Baumer
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