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Presseschau: Nun gilt es ernst - Das Kulturgütertransfergesetz tritt in Kraft

Am 1. Juni 2005 tritt das neue Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG) in Kraft. Dies gibt Anlass, einen Blick auf die Regelung der Sorgfaltspflichten von Kunsthändlern und Auktionatoren, wie sie in der Verordnung zum KGTG (KGTV) festgehalten werden, sowie auf den Begriff des Kulturguts zu werfen.

Dem KGTG sind nur Kulturgüter im Sinne des Gesetzes unterworfen. Danach muss ein Objekt zu einer von elf in der Unesco-Konvention über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970 (Unesco-Konvention) genannten Kategorien gehören, worunter beinahe alles subsumiert werden kann, was jemals von Menschenhand geschaffen wurde. Hierzu gehören unter anderem Objekte archäologischer Ausgrabungen und Entdeckungen, Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder Ausgrabungsstätten, Antiquitäten, die mehr als 100 Jahre alt sind, Objekte der bildenden Kunst, seltene Manuskripte und Inkunabeln sowie Archive und Möbelstücke, die mehr als 100 Jahre alt sind. Zusätzlich, und dies ist zentral, muss ein solches Objekt für die Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll sein.

Im Zweifelsfall bedeutungsvoll
Letzteres Kriterium ist schwer fassbar, da die Ansichten diesbezüglich einem stetigen Wandel unterworfen sind. Anhaltspunkte dafür, dass ein Kulturgut im Sinne des Gesetzes bedeutungsvoll ist, liefert beispielsweise der Umstand, dass es museumswürdig ist, mit anderen Worten, dass es in einem Museum ausgestellt wird, dass sein Abhandenkommen einen Verlust für das kulturelle Erbe darstellen würde, dass es für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse ist, dass es relativ selten ist oder dass es in der Fachliteratur erwähnt wird. Damit ist aber auch noch nicht allzu viel gewonnen. Denn, was bedeutet museumswürdig?

Reicht es, dass ein Objekt in irgendeinem Museum ausgestellt wird, oder bedarf es eines Museums von überregionaler oder gar internationaler Bedeutung? Um Zweifel darüber, ob ein Objekt dem KGTG unterstellt wird oder nicht, auszuräumen, empfiehlt es sich vor allem für die Personen, die im Kunsthandel und Auktionswesen tätig sind, sämtliche Objekte, die nicht eindeutig vom oben erwähnten Katalog ausgeschlossen werden können, so zu behandeln, als ob sie dem KGTG unterstünden. Dies trifft auch auf den Umgang mit bildender Kunst zu. Auch zeitgenössische Kunst, inklusive Fotografie, lässt sich problemlos unter den oben beschriebenen Katalog subsumieren. Im Einzelfall obliegt die Beurteilung der Bedeutung eines Objekts, gemäss dem Prinzip der Eigenverantwortung, allerdings dem Eigentümer. Die Frage, ob ein Objekt für die Geschichte, Kunst, Wissenschaft usw. bedeutend ist, wird jedoch im Streitfall von einem Richter, basierend auf höchstwahrscheinlich divergierenden Gutachten, entschieden werden. Sicher ist, dass diese Frage in solchen Verfahren entscheidend sein wird.

Im Kunsthandel und Auktionswesen tätige Personen sind alle Individuen und Gesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die zum Eintrag in das Handelsregister verpflichtet sind und die entweder Kulturgüter zum Zwecke des Wiederverkaufs auf eigene Rechnung erwerben oder den Handel mit Kulturgütern auf fremde Rechnung besorgen. Die Pflicht zum Handelsregistereintrag besteht dann, wenn eine auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und dabei ein jährlicher Umsatz von mehr als 100 000 Franken erzielt wird. Damit dürften auch mit Kunst handelnde Rechtsanwälte und Treuhänder sowie Banken unter das KGTG fallen. Zudem sind auch ausländische Personen und Gesellschaften, die in der Schweiz in einem Kalenderjahr mehr als 10 Handelsgeschäfte im oben beschriebenen Sinne mit Kulturgütern tätigen und dabei einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielen, vom KGTG erfasst.

Schweizer Kunstmessen betroffen
Als Übertragung von Kulturgut wird jedes entgeltliche Rechtsgeschäft im Kunsthandel und Auktionswesen verstanden, das einer Person das Eigentum an einem Kulturgut verschafft. Der Anwendungsbereich des KGTG ist dabei streng auf die Schweiz begrenzt. Damit fallen nur in der Schweiz abgewickelte Übertragungen unter das Gesetz, womit auch ein Schweizer Kunsthändler, der ein Kulturgut im Ausland kauft oder verkauft, mit dieser Transaktion, sofern die Übertragung des Objekts im Ausland stattfindet, dem KGTG nicht unterliegt. Dafür fallen ausländische Kunsthändler, die an einer Schweizer Kunst- oder Kulturmesse wie etwa der kommenden «Art» Basel teilnehmen, unter die Regelung des KGTG, wenn sie die oben genannten Grenzwerte überschreiten. Manch einer wird sich daher überlegen, die Objekte nicht mehr während, sondern erst nach der Messe, von heimischem Boden aus, zu übertragen. - Kunstsammler in der Schweiz fallen mit ihrer normalen Sammlertätigkeit nicht unter das KGTG, auch wenn sie Objekte aus ihrer Sammlung verkaufen.

Oberster Grundsatz der neuen Sorgfaltspflichten der Kunsthändler und Auktionatoren ist das Verbot der Übertragung von Kulturgut, wenn davon auszugehen ist, dass es gestohlen oder gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen ist, rechtswidrig ausgegraben oder illegal in die Schweiz eingeführt wurde. Illegal ausgegrabene archäologische oder paläontologische Objekte gelten dabei zusätzlich auch als gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen, wenn der Staat, in dem sie gefunden wurden, sie als Staatseigentum qualifiziert, wie dies beispielsweise Ägypten, Griechenland, Italien und die Türkei tun. Aus diesem Grund dürfte der Handel mit direkt importierten archäologischen Gütern aus den Ursprungsländern zunehmend schwieriger, auf jeden Fall aufwendiger werden.

Dabei ist auch Fahrlässigkeit strafbar. Es handelt jedoch niemand fahrlässig, der sämtliche unter den gegebenen Umständen von ihm zu verlangenden Abklärungen tätigt, insbesondere darüber, ob ein Werk als gestohlen gemeldet worden ist, beispielsweise beim Art Loss Register, und ob sonst noch für ihn erkennbare Hinweise auf mögliche Ungereimtheiten bestehen.

Die Kunsthändler und Auktionatoren müssen die Identität der Verkäufer bzw. Einlieferer feststellen. Dafür müssen sie bei Individuen Vorname, Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit und bei Gesellschaften die Firma und die Domiziladresse festhalten. Es müssen keine Dokumente hierfür verlangt werden, insbesondere ist ein Kunsthändler oder Auktionator - ausser wenn Anhaltspunkte für falsche Angaben vorliegen - nicht verpflichtet, sich den Pass eines Einlieferers zeigen zu lassen oder gar zu kopieren. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunsthändlers oder Auktionators, ob und wie er seine Einlieferer identifiziert. Allerdings muss er oben genannte Informationen in seinen Unterlagen festhalten, und er haftet für deren Richtigkeit.

Eine Bagatellklausel
Der Kunsthändler und Auktionator muss über die Beschaffung von Kulturgütern Buch führen. Dabei muss er die Beschreibung des Kulturguts sowie seine Herkunft und seinen Herstellungsort, soweit bekannt, die soeben beschriebenen Angaben zur Identität des Einlieferers, die Erklärung über die Verfügungsberechtigung, die neu jeder Einlieferer einem Kunsthändler und Auktionator abgeben muss, das Datum der aktuellen Übertragung des Kulturguts sowie den Ankaufspreis bzw. Schätzwert des Kulturguts aufzeichnen.

Um insbesondere den Auktionatoren die Arbeit etwas zu erleichtern, fand eine kleine Bagatellklausel Eingang in die KGTV. Danach fallen Kulturgüter mit einem Ankaufs- oder Schätzpreis von weniger als 5000 Franken nicht unter das KGTG, sofern es sich dabei nicht um archäologische oder paläontologische Ausgrabungen, um Teile von Denkmälern oder Ausgrabungsstätten sowie um sakrale oder profane ethnologische Gegenstände handelt. Selbstverständlich weist diese Bagatellklausel einen viel zu tiefen Grenzbetrag auf, um eine umfassende Wirkung entfalten zu können. Aber es ist ein guter Anfang, um im Zuge einer Revision des KGTG eine adäquate Bagatellregelung einführen zu können. Dannzumal dürfte sich eine unterschiedliche Behandlung von Objekten oberhalb und unterhalb des Grenzwertes rechtfertigen.

Schliesslich müssen Personen, die im Kunsthandel und Auktionswesen tätig sind, ihre Kunden über bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen von Vertragsstaaten unterrichten. Die notwendigen Angaben stellt die Fachstelle diesen Personen gratis zur Verfügung.

Nach Inkrafttreten des KGTG müssen zusätzliche Angaben auf den Ein-, Durch- und Ausfuhrdeklarationen, die zu diesem Zweck überarbeitet wurden, gemacht werden. Namentlich müssen bei der Ein- und Ausfuhr der Objekttyp des Kulturguts (beispielsweise «Gemälde») sowie nach bestem Wissen und Gewissen möglichst genaue Angaben zum Herstellungs- bzw. Fundort im Fall von archäologischen oder paläontologischen Ausgrabungen und Entdeckungen gemacht werden. Wo dies nicht möglich ist, kann «unbekannt» angegeben werden. Bei Kulturgütern mit mehreren «Herstellungsorten» wie etwa Bronzeskulpturen reicht die Angabe entweder des Ortes, an dem das Objekt vom Künstler entworfen wurde, oder des Ortes, an dem es gegossen wurde.

Weiter ist bei der Ein- und Durchfuhr von Kulturgütern im Falle, dass diese aus einem Vertragsstaat der Unesco-Konvention eingeführt werden, anzugeben, ob die Ausfuhr einer oder keiner Bewilligung gemäss der Gesetzgebung dieses Staates unterliegt. Objekte, die in einem Zolllager, namentlich einem Zollfrei- oder offenen Zolllager, eingelagert werden, müssen ebenfalls auf einem neuen Formular festgehalten werden, welches dieselben Angaben vorsieht wie die Einfuhrdeklaration, da eine solche Einlagerung für die Zwecke des KGTG, und nur für diese, wie eine Einfuhr angesehen wird. Sämtliche Zollbestimmungen des KGTG betreffen nur die unmittelbare Aus- und Einfuhr.

Roman Plutschow

Der Autor ist Partner bei Altenburger Rechtsanwälte in Küsnacht. Er befasst sich in seiner Praxis regelmässig mit Fragen zu Kunst und Recht.

Quelle: NZZ 7.Mai 2005

2005-05-07, Lorenz E. Baumer

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